Ja. Das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) und die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) sichern ihnen das Recht auf eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und eine Bildschirmarbeitsbrille zu. Auch die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für eine solche durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind genau festgelegt.
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