Ja. Das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)  und die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) sichern ihnen das Recht auf eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und eine Bildschirmarbeitsbrille zu. Auch die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für eine solche durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind genau festgelegt.